Gutachten

Wurde Ihr Fahrzeug durch andere beschädigt, liegt ein HAFTPFLICHTSCHADEN vor. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen.

Es steht Ihnen als Geschädigter grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.

Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden, d.h. wenn die erforderlichen Reparaturkosten für einen Laien erkennbar unter 750,-€ brutto liegen, genügt ein Kostenvoranschlag. Auch diesen können wir für Sie erstellen.
Ein Kfz-Gutachten dient zunächst der Beweissicherung und dokumentiert die Fahrzeugdaten und den Fahrzeugzustand. Im Kfz-Gutachten ermitteln wir u.a. den Wiederbeschaffungswert (Fahrzeugwert vor dem Unfall) und den Restwert (Fahrzeugwert nach dem Unfall). Wir schätzen die Reparaturzeit realistisch ein, damit Sie die Ausfallentschädigung oder den Leihwagen geltend machen können.


Bei einem KASKOSCHADEN ist Ihre Versicherung weisungsberechtigt und kann das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag bei einem Kooperationspartner erstellen lassen. Fragen Sie Ihre Versicherung, ob das Gutachten bzw. der Kostenvoranschlag von uns erstellt werden darf.


Wir begutachten

• PKW
• Sondermodelle
• Transporter
• Geländewagen
• Nutzfahrzeuge
• Motorräder
• Reisemobile
• Oldtimer
• Land-, Bau- und Forstmaschinen

und erstellen hierfür das Unfallgutachten.

Falls ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist, besichtigen wir dieses vor Ort. Die Besichtigung findet am Tag der Auftragserteilung, spätestens am Folgetag statt.


SACHVERSTÄNDIGENHONORAR
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Das Sachverständigenhonorar berechnet sich jeweils aus einem Grundhonorar sowie Nebenkosten. Als Schadenshöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto, ggf. zzgl. einer merkantilen Wertminderung maßgebend. Bei Totalschäden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs die Berechnungsgrundlage.